Die Steuergesetze wurden in der Vergangenheit immer enger gefasst, selbst geringfügige Verstöße führen schon zur Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens. Wir unterstützen Sie schon im Rahmen dieses Verfahrens und sind auch zur Stelle, wenn die Steuerfahndung vor der Tür steht.
Das Steuerstrafrecht regelt den Umgang mit Steuervergehen. Im schlimmsten Fall kann eine Haftstrafe drohen. Was bedeuten Begriffe wie Steuerstrafrecht und Steuerhinterziehung eigentlich? Und lässt sich eine strafrechtliche Verfolgung vermeiden? Wer hilft im Ernstfall?
Das Steuerstrafrecht umfasst grundsätzlich alle Steuer- und Zollstraftaten. Es ahndet Verstöße gegen Steuergesetze. Grundlegende Gesetze des deutschen Steuerrechts sind in der Abgabenordnung (AO) geregelt. Es gibt aber viele weitere Einzelsteuergesetze, wie zum Beispiel das Einkommensteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz oder das Erbschaftssteuergesetz.
Der Kern des Steuerstrafrechts ist über sämtliche Einzelgesetze hinweg die Unterschlagung von Steuern. Jeder, der seinen Erklärungspflichten den Finanzbehörden gegenüber nicht oder nur unvollständig nachkommt, kann belangt werden. Schon Verspätungen können Probleme nach sich ziehen.
Wie mit steuerlichen Vergehen umzugehen ist, ist an verschiedenen Stellen festgeschrieben. Die einzelnen Steuergesetze und die Abgabenordnung enthalten bereits Vorgaben zur Ahndung und Bewertung von Steuerstraftaten, aber auch das Strafgesetzbuch regelt diese.
Zudem gibt es vergleichsweise häufige Änderungen und Ergänzungen im Steuerstrafrecht, besonders im Zuge des Europarechts. Nur Experten können hier den Überblick behalten.
Eine kompetente Beratung durch einen intensiv im Steuerstrafrecht ausgebildeten Rechtsanwalt oder einen spezialisierten Steuerberater ist daher im Problemfall unumgänglich. Eine lokale Rechtsbeihilfe aus Leverkusen oder Wuppertal kann dabei viele Vorteile bringen.
Ein Steuerberater aus Wuppertal oder Leverkusen hat den Vorteil, dass er jederzeit direkt vor Ort bei Ihnen zu Hause oder im Büro gemeinsam mit Ihnen die relevanten Unterlagen zusammen tragen kann. Durch den regionalen Standortvorteil sichern Sie sich eine individuelle Beratung.
Von Steuerhinterziehung (nach Paragraph 370 AO) spricht man, wenn der Betroffene bewusst unrichtige oder unvollständige steuerrelevante Angaben gemacht hat. Wenn also das Finanzamt gewollt falsch über die zu entrichtende Steuer unterrichtet wurde.
Hingegen handelt es sich lediglich um eine leichtfertige Steuerverkürzung (nach Paragraph 378 AO), wenn die falschen Angaben unbewusst gemacht wurden. Es gilt also die vorsätzliche Steuerhinterziehung von der unbewussten Steuerverkürzung zu unterscheiden.
Wenn Sie eine versehentliche Steuerverkürzung kurz danach entdecken und noch nicht davon profitiert haben, so haben Sie noch keine Steuerhinterziehung begangen. Sie müssen aber Ihre Steuererklärung nach Paragraph 153 AO umgehend berichtigen. Um keine weiteren Fehler zu begehen und abzuklären, ob doch bereits eine Selbstanzeige notwendig ist, sollte ein erfahrener Rechtsbeistand hinzugezogen werden.
Haben Sie bereits von Ihrer Unaufmerksamkeit profitiert, kann es ernst werden. Bei einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung handelt es sich um einen Straftatbestand nach Steuerstrafrecht. Bei einer unwissentlichen beziehungsweise leichtfertigen Steuerverkürzung liegt zwar lediglich eine Steuerordnungswidrigkeit vor, aber auch diese wird strafrechtlich verfolgt.
Es fällt in den Aufgabenbereich der Steuerfahndung Steuerordnungswidrigkeiten und Steuerhinterziehungen zu entlarven. Bei Steuerordnungswidrigkeiten wird ein Bußgeldverfahren durch die Straf- und Bußgeldsachenstelle eingeleitet. Bußgelder von bis zu 50.000 Euro sind möglich.
Bereits Beträge ab 20.000 Euro können strafrechtlich verfolgt werden und mit hohen Prozesskosten und Geldstrafen einhergehen. Je höher die hinterzogene Summe ausfällt, desto wahrscheinlicher wird eine Freiheitsstrafe, zumindest in Verbindung mit Vorsatz. Schon ab 100.000 Euro ist eine Gefängnisstrafe möglich, vor allem bei mehrfach auffällig gewordenen Personen.
Bei einem steuerstrafrechtlichen Prozess stehen sich mit dem Steuerrecht und dem Strafrecht zwei eigentlich nicht vereinbare Verfahrensordnungen gegenüber. Das Recht zu Schweigen aus dem regulären Strafrecht und die umfassende Auskunftspflicht aus dem Steuerrecht prallen aufeinander. Eine Beratung durch einen im Steuerstrafrecht erfahrenen Rechtsanwalt oder Steuerberater ist deswegen unumgänglich.
Eine Selbstanzeige hat beim zuständigen Finanzamt zu erfolgen. Die Polizei oder die Staatsanwaltschaft sind hier nicht zuständig. Es müssen die vergangenen zehn Jahre berücksichtigt werden. Das gilt sowohl für einfache als auch für schwere Steuerstraftaten. Darüber hinaus tritt in beiden Fällen eine Verjährungsfrist ein.
Jeder kann grundsätzlich selbst eine Anzeige gegen sich vornehmen, aber da Korrekturen nach dem Einreichen nicht mehr erlaubt sind, sollten Sie unbedingt einen Rechtsanwalt oder einen steuerlichen Berater zu Rate ziehen. Zudem kann eine Selbstanzeige bei bürokratischen Fehlern schnell unwirksam werden.
Zum Beispiel kann schon die Festsetzung des Zeitpunkts der Vollendung der Tat falsch bestimmt werden. Auch den Begriff selbst in den Betreff aufzunehmen, wäre fatal. Sofort würde ein Strafverfahren seitens der Straf- und Bußgeldsachenstelle eingeleitet.
Verhindert die eigene Anzeige eine Strafe?
Eine Selbstanzeige kann sich nur dann strafbefreiend auswirken, wenn keiner der folgenden Sperrgründe (Paragraph 371 Absatz 2 AO) vorliegt:
Zusammengefasst dürfen die Finanzbehörden noch nicht vom Steuervergehen wissen und der Hinterziehungsbetrag darf 50.000 Euro nicht übersteigen.
Grundsätzlich sind aber auch bei Straffreiheit die nicht gezahlten Steuern nachzuzahlen. Hinzu kommen je nach Höhe der unterschlagenen Abgaben Zuschläge von 10 bis 20 Prozent sowie Hinterziehungszinsen ab dem Zeitpunkt der Tat bis zur Zahlung der Steuer.